§ I Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein führt den Namen “Tennisclub Wolfen 1922 e.V.”, die Kurzbezeichnung lautet TC-Wolfen oder TCW, die Vereinsfarben sind Grün-Weiß
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfen, das Gründungsjahr ist 1922, die Neugründung erfolgte am 23.10.1992.
3. Der TCW wurde am 01.10.1993 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bitterfeld unter Nr. 315 eingetragen.
4. Erfüllungsort für alle Vereinsbelange ist Wolfen, Gerichtsstandort ist Bitterfeld.
§ II Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
1. Grundsätzliche Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein hat den Zweck sportliche Übungen im allgemeinen und den Tennissport im besonderen zu betreiben und zu fördern, sowie durch gesellschaftliche Veranstaltungen die Kontakte unter den Mitgliedern und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Vereinen und Organisationen zu pflegen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung unter Wahrung parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gewährung von Auslagenrückerstattungen und von Aufwandsentschädigungen für erbrachte Leistungen widerspricht nicht diesen Grundsätzen.
3. Der Verein ist dem Kreissportbund Anhalt-Bitterfeld e.V., dem Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. und dem Tennisverband Sachsen-Anhalt e.V. angeschlossen und er erkennt deren Satzungen an.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der TCW tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt und ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
§ III Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person schriftlich beantragen, sofern durch Unterschrift die Satzung des Vereins anerkannt wird. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Kindern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung, von Umlagen und Gemeinschaftsleistungen befreit. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht ordentliches TCW-Mitglied ist.
4. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein in besonderer Weise, betätigen sich jedoch nicht regelmäßig am Sportbetrieb oder an Wettkämpfen. Förderndes Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat. Fördernde Mitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern in allen Belangen gleichgestellt.
5. Nichtmitglieder des Vereins können die TCW-Anlage nach den von der Mitgliederversammlung bzw. vom Vorstand festgelegten Richtlinien unter Beachtung der bestehenden Ordnungen nutzen. Über Anträge auf Gastspielgenehmigungen entscheidet der Vorstand. Die Dauer der Gastspielverhältnisse und die Zahlung der Gastbeiträge bestimmt der Vorstand nach den von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien bzw. in Anlehnung an die gültigen Beitragssätze des Vereins.
6. Ordentlichen Mitgliedern kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen (z.B. Studium mit Ortswechsel, o.ä.) durch den Vorstand auf befristete Zeit eine ruhende Mitgliedschaft eingeräumt werden. Während dieser Zeit ruhen auch die statutsgemäßen Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds.
7. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Sie muß spätestens im letzten Monat eines Geschäftsjahres vorliegen, um für das folgende Jahr wirksam zu werden. Das ausscheidende Mitglied hat den Beitrag bis zum Schluß des Geschäftsjahres zu entrichten. Mit dem Tage des Austritts bzw. des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte. Beim Vorliegen außergewöhnlicher Gründe ist der Vorstand befugt von diesem Punkt abweichende Regelungen zu treffen.
8. Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, z.B. wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, eine offensichtliche Mißachtung der Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes vorliegt, die Beiträge drei Monate nach Fälligkeit trotz Anmahnung ohne ausreichende Begründung nicht bezahlt sind oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte eintritt. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt von dem Ausschluß unberührt.
9. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Vom Vorstandsbeschluß ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Gegen die Vorstandsentscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muß binnen 4 Wochen nach Absendung der Vorstandsentscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluß und über evt. geltend gemachte, schriftlich vorliegende Ansprüche an den Verein.
10. Die TCW-Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ IV Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Spielplätze, das Vereinshaus und die Vereinseinrichtungen unter Beachtung
- der Vereinssatzung,
- der Platzordnung,
- den Festlegungen zum Trainings- und Wettkampfbetrieb und
- der Ordnung “Rechte und Pflichten der TCW-Mitglieder” zu benutzen. Sie können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen. Die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen kann durch den Vorstand eingeschränkt werden.
2. Das aktive Wahl- und Stimmrecht steht allen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben zu, es sei denn, die Mitgliedschaft ruht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Gewählt werden können auch fördernde Mitglieder. Jugendliche unter 16 Jahren können nicht in die Ehrenämter des Vereins gewählt werden.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, das sportliche und gesellschaftliche Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln sowie die Beiträge termingerecht zu bezahlen.
4. Jedes Mitglied kann für schuldhaftes Beschädigen des Vereinseigentums ersatzpflichtig gemacht werden.
§ V Beitragspflicht und Kassenführung
1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern ein einmaliges Eintrittsgeld und jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Falls es die Wirtschaftslage des Vereins erfordert, oder wenn zur Bewältigung besonderer Aufgaben außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich sind, können von den ordentlichen Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Umlage und über die Höhe derselben entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind aufzeichnungspflichtig im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Buchführung haben nur Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Revisionsausschusses.
4. Die Mitgliederversammlung wählt analog § VII.2 zwei Mitglieder für den Revisionsausschuß, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden für 2 oder 3 Jahre gewählt. Mit jeder Wahlperiode scheidet ein Mitglied aus dem Revisionsausschuß aus. Eine Wiederwahl ist erst in der übernächsten Wahlperiode möglich.
5. Der Revisionsausschuß hat die Vereinskasse und -konten, einschließlich der Bücher und Belege nach Abschluß des Geschäftsjahres zu prüfen, der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder zu beantragen.
6. Der Revisionsausschuß hat das Recht (ohne Stimmrecht) an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ VI Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung,
b.) der Vorstand,
c.) der Revisionsausschuß.
§ VII Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a.) dem Präsidenten,
b.) dem Sportwart,
c.) dem Schatzmeister,
d.) dem Schriftführer und Pressereferenten,
e.) dem Kinder- und Jugendwart.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Die Vorstandsmitglieder wählen den Präsidenten, den und 2. Stellvertreter des Präsidenten und legen die Funktionen fest. In den Vorstand gewählt ist derjenige Kandidat, der mindestens 50% der gültigen Stimmen der wahlberechtigten zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. Stehen mehr als 5 Kandidaten zur Wahl, entscheidet die Rangfolge der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von 2 Jahren. Vorzeitige Ersatzwahlen gelten nur für die turnusmäßige Wahlperiode. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, sowie der 1.Stellvertreter und der 2.Stellvertreter des Präsidenten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt für den Verein.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt Festlegungen zu treffen, Beschlüsse zu fassen, verbindliche Ordnungen zu erlassen und für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Präsidenten.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf in nicht öffentlicher Sitzung zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn der Präsident, sein 1. oder 2. Stellvertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
§ VIII Mitgliederversammlung
1. Im 1.Quartal nach Ablauf eines Geschäftsjahres muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen in geeigneter Form (Aushang, schriftlich, o.ä.) einzuberufen.
2. Der Vorstand kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall beträgt die Einladungsfrist mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen.
3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlußfähig. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch den Präsidenten, den Protokollführer und den Pressereferenten / Schriftführer. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Vereinsmitglieder bindend.
4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Revisionsaussschusses,
- Entlastung des Vorstandes und des Revisionsausschusses,
- Wahl des Vorstandes und des Revisionsausschusses, Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Aufwandsentschädigungen und Gemeinschaftsleistungen und deren Fälligkeit, sowie über größere Erneuerungen (Umbauten, Investitionen, u.ä.),
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlußfassung zum Sport- und Spielbetrieb, sowie über Anträge der Mitglieder,
- Vereinsauflösung,
- Anhörung von durch den Vorstand geladenen sachkundigen Personen/Gästen zu wichtigen Fragen
§ IX Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
2. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ X Haftpflicht
1. Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung sportlicher Betätigung oder auf dem Vereinsgrundstück oder bei Veranstaltungen aller Art vorkommenden Unfälle, Diebstähle oder sonstigen Schäden.
2. Gegen Sportunfälle oder Haftpflichtschäden besteht jedoch über den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. eine Kollektivversicherung.
§ XI Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Es müssen mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liqidatoren.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Stadt Wolfen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (zur Förderung des Sports) zu verwenden hat.
§ XI Vereinsauflösung
1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 20.03.98 beschlossen. Sie tritt unmittelbar nach der Beschlußfassung in Kraft.
2. Die vorliegende Satzung vom 20.03.98 ersetzt die Satzung des Vereins vom 23.10.1992 einschließlich der Änderung vom 29.11.96.
Copyright Tennisclub Wolfen 1922 e.V.